Zu allererst will ich darauf hinweisen, dass alle Fotos/Grafiken von mir persönlich geschossen oder erstellt wurden.

Wird ein(e) Foto/Bild/Grafik einer Kategorie herunter geladen, darf es nur zu Private zwecke nutzen, wenn ein ein Hinweis zu CMPhoto.de hinzugefügt wird.

Wird eine Foto/Bild/Grafik kommerziell genutzt, bedarf es einer kleinen Schutzgebühr, damit der Aufwand den man auch als Hobby-Fotograf hat entschädigt wird.
Die kostenpflichtige Grafik/Foto darf im Anschluss unbegrenzt genutzt werden.
Da ich ein Hobby Fotograf bin und kein Gewerbe führe, darf ich nur Rechnungen ausstellen ohne jegliche Steuerausweisung.
Die Verrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG daher umsatzsteuerbefreit.

Noch ein Wort an die "Freunde der Abmahnungen":
 Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. 

Sollte der Inhalt oder die Gestaltung meiner Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitte ich um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.
Ich garantiere, dass zu Recht beanstandete Fotos/Bilder/Grafiken unverzüglich entfernt werden, ohne das von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich wäre.
Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werde ich in vollem Umfang zurückweisen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.
Benutzen Sie bitte für die Kontaktaufnahme das Kontakt-Formular dieser Homepage

Hinweis für das Urheberrecht an Bildern/Fotos/Grafiken

  • Das Urheberrecht legt fest, wem Bilder „gehören“, wer also die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern hat. Dies ist nach § 3 UrhG der Schöpfer des jeweiligen Werks, bei Bildern also der Fotograf. Das Urheberrecht gewährt dem Fotografen sämtliche Rechte an seinen Bildern, nur er kann also entscheiden, ob und gegebenenfalls wie der seine von ihm erstellten Bilder verwertet.

Bei welchen Bildern gibt es einen urheberrechtlichen Schutz?

  • Das Urhebergesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sieht vor, dass Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, urheberrechtlichen Schutz genießen. Doch was ist ein Lichtbildwerk und ist jedes Foto hiervon umfasst?

    Grundsätzlich sind Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Begriff des Lichtbildwerks ist weit zu fassen und deckt den Bereich der Fotografie im weitesten Sinne ab. Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk liegt dann vor, wenn die Fotografie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Schöpfung durch eine individuelle Betrachtungsweise oder die künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck kommt. Abzugrenzen ist solch ein Lichtbildwerk von der lediglich gefälligen Ablichtung. Anhaltspunkte für die notwendige Schöpfungshöhe eines Lichtbildwerks können etwa Licht- oder Schattenkontraste, ein besonderer Bildausschnitt, fotomechanische Mittel oder ungewohnte Perspektiven sein. Ein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung ist für den Schutz als Lichtbildwerk nicht erforderlich.

    Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, beziehen sich auf neue technische Verfahren. Umfasst vom urheberrechtlichen Schutz sind somit etwa am Bildschirm mit Hilfe eines Computers entstandene Bilder oder Computeranimationen. Eine reine Digitalisierung bereits bestehender analoger Lichtbildwerke oder aber die Anfertigung einer Kopie ist aber nicht ausreichend.

    Die gesetzlichen Regelungen im Urhebergesetz stellen eine deutliche Besserstellung von Fotografen im Vergleich zu Schöpfern anderer Werke dar. So muss beispielsweise im Bereich von Grafiken eine schöpferische Eigenart und damit die Zubilligung des urheberrechtlichen Schutzes immer erst positiv festgestellt werden, bei Lichtbildern bedarf es der Überschreitung dieser Hürde nicht (s. hierzu die folgende Überschrift "Knipsbilder"

Urheberrecht Bilder: Was ist mit Bildern, die kein Lichtbildwerk darstellen (Stichwort: „Knipsbilder“)?

  • Nicht jedes Bild ist zugleich ein Lichtbildwerk. Bei vielen Bildern fehlt es an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung. Dies ist etwa bei Bildern der Fall, die ohne vorheriges Arrangement aufgenommen werden. Auch diese einfachen Bilder, sogenannte Knipsbilder, genießen nach § 72 UrhG als einfaches Lichtbild urheberrechtlichen Schutz. Geschützt sind somit auch Aufnahmen von Privatpersonen, die nicht als gewerbliche Fotografen tätig sind. Hier ist bereits die rein technische Leistung der Aufnahme geschützt.

    Auch einfache Lichtbilder bzw. Knipsbilder führen zu einem urheberrechtlichen Schutz. Es kommt daher in der Praxis oftmals überhaupt nicht darauf an, ob es sich um ein (aufwändiges) Lichtbildwerk oder aber lediglich um ein (einfaches) Lichtbild handelt.
Urheberrecht Bilder: Ist ein Copyright-Vermerk (©) erforderlich?

  • Das © - Zeichen entstammt dem US-Amerikanischen Recht und ist dort erforderlich, damit ein Bild urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach deutschen Urheberrecht muss ein @ - Zeichen oder ein sonstiger Copyright-Vermerk nicht angebracht werden. Handelt es sich um ein Lichtbild oder um ein Lichtbildwerk, ist dieses von Gesetzes wegen geschützt. Wollen Dritte das Bild in irgendeiner Weise verwenden, müssen sie zuvor die Erlaubnis des Fotografen (oder des sonstigen Inhabers von Bildrechten) einholen. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, ist die Verwendung des Bildes ein urheberrechtlicher Verstoß.
    Freilich ist dem Urheber unbenommen, sein Bild trotzdem zu kennzeichnen. In vielen Fällen ist ein Urheberrechtsvermerk sogar sehr sinnvoll. Denn erfahrungsgemäß hält ein solcher Urheberrechtsvermerk als Warnhinweis zumindest manche Internetnutzer davon ab, das Bild ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu verwenden. Erfolgt dennoch eine unerlaubte Verwendung des Lichtbildes, liegt genauso eine Urheberrechtsverletzung vor wie in dem Fall, in dem kein Urheberrechtsvermerk an dem Bild angebracht war. Auch ein höherer Schadensersatzanspruch besteht in einem solchen Fall nicht (Ausnahme: Wird jedoch ein Urheberrechtsvermerk entfernt bzw. werden sonstige Veränderungen an dem Lichtbild vorgenommen, liegt eine unzulässige Bearbeitung vor; in diesem Fall spricht einiges für einen höheren Schadensersatzanspruch). Der Verletzer wird sich dann jedoch kaum darauf berufen können, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.
Urheberrecht Bilder: Was tun bei einer unerlaubten Verwendung durch Dritte?

  • Nutzen Dritte – egal ob kommerziell oder privat – Ihre urheberrechtlich geschützten Bilder, stehen Ihnen diverse Ansprüche zu: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und im Falle einer berechtigten Abmahnung durch einen Anwalt auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Relativ unproblematisch ist, wenn es sich bei dem Dritten, der Ihre Bilder nutzt, um einen Händler oder Gewerbetreibenden handelt, der die Bilder beispielsweise auf seiner Homepage oder Ebay verwendet. Etwas problematischer sind die Fälle, in denen die Bilder auf Portalen etc. verwendet werden. Hier haftet zwar prinzipiell derjenige, der die Bilder dort eingestellt hat. Dieser ist jedoch oftmals nur schwer oder überhaupt nicht zu ermitteln. Das Portal haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, die auf dem Portal Bilder einstellen. Die Gerichte haben hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt.
(Quelle: Fotorecht Heidelberg; RA Andreas Forsthoff • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)
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